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Was ändert sich für Vereine 2026?

In seiner Sitzung vom 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet, das bereits am 4. Dezember den Bundestag passiert hatte. Damit ist am 1. Januar 2026 ein umfassendes Entlastungspaket in Kraft getreten, das insbesondere das ehrenamtliche und gemeinnützige Engagement fördern und Bürokratie abbauen soll. Wir haben für euch die wichtigsten Änderungen zusammengestellt.

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale angehoben

Wer eine gemeinnützige Tätigkeit nebenberuflich ausführt, kann eine steuerfreie Vergütung erhalten. Für Tätigkeiten in Vereinen oder Organisationen, die nach § 52 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind, war bisher eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) bis zu 840 Euro pro Jahr möglich. Dieser Betrag wird nun auf 960 Euro angehoben. Auch die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) wird erhöht: So können nun Tätigkeiten, die von Trainern, Ausbildern oder Betreuern ausgeübt werden, mit bis zu 3.300 Euro (bisher: 3.000 Euro) pro Jahr steuerfrei vergütet werden.

Haftungsprivileg ausgeweitet

Mitglieder, die ehrenamtlich für den Verein tätig sind, waren bisher von der Haftung bei Schäden ausgenommen, wenn sie bis zu 840 Euro über die Ehrenamtspauschale erhalten haben (§ 31a BGB). Dies wurde nun angepasst auf den Betrag der Übungsleiterpauschale. Also sind Mitglieder von der Haftung ausgenommen, wenn sie weniger als 3.300 Euro pro Jahr vom Verein erhalten. Damit schafft der Gesetzgeber mehr Sicherheit für Engagierte, die Verantwortung übernehmen. Die Regelung gilt allerdings nur für den Fall, dass das Mitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Zeitnahe Mittelverwendung erleichtert

Bisher mussten gemeinnützige Vereine, die mehr als 45.000 Euro Einnahmen im Geschäftsjahr erzielten, diese Mittel zeitnah verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Zeitnah heißt: Die Mittel müssen bis Ende des übernächsten Geschäftsjahres dem satzungsmäßigen Zweck zugeführt werden. Dieser Betrag wird nun auf 100.000 Euro Einnahmen pro Jahr angehoben, sodass nur noch wenige gemeinnützige Körperschaften davon betroffen sein werden und Rücklagen zukünftig leichter gebildet werden können.

Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt

Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 Abs. 3 AO) steigt von 45.000 auf 50.000 Euro Umsatz pro Jahr. Erst oberhalb dieser Grenze werden Körperschaft- und Gewerbesteuer fällig. Viele kleine Organisationen bleiben dadurch trotz zusätzlicher Einnahmen erstmals unterhalb der Steuerpflicht und werden mit Gewinnen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerlich entlastet.

Sphärenzuordnung entfällt bei Einnahmen bis 50.000 Euro

Haben Vereine jährliche Einnahmen bis 50.000 Euro aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb) kann auf eine Sphärenzuordnung verzichtet werden, insoweit insgesamt ein Gewinn erzielt wird (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO). Aber: Wenn der Verein steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt oder Verkäufe tätigt, müssen die Umsätze weiterhin voneinander abgegrenzt werden.

Umsatzsteuer für Speisen reduziert

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – wird von 19 % auf 7 % reduziert.

E-Sport wird gemeinnützig

Erstmals wird E-Sport, also der organisierte, wettbewerbsorientierte Wettkampf mit Computerspielen gesetzlich als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Die Anerkennung setzt allerdings voraus, dass die geförderten Spiele jugendschutzkonform sind.

» Zum Wortlaut Steueränderungsgesetz 2025   
» Infos zum Steueränderungsgesetz für gemeinnützige Organisationen

Weitere Änderungen seit Jahresbeginn

Der Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro pro Stunde (bisher: 12,82 Euro). Die Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro (bisher: von 556 Euro). Der Beitragssatz für die Künstlersozialabgabe sinkt auf 4,9 % im Jahr 2026 (bisher: 5,0 %).

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