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Umsatzsteuerliche Änderungen ab 1. Juli - Hinweise für Vereine

Im Rahmen des "Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets" der Bundesregierung werden vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 die Umsatzsteuersätze gesenkt. Der Vereinsinfobrief Nr. 385 von vereinsknowhow.de erläutert, wie es für Vereine konkret umzusetzen ist (nachfolgend im Wortlaut):

Der allgemeine Umsatzsteuersatz wird von 19 Prozent auf 16 Prozent gesenkt, der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent. Das gilt vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020.

Hinweis: Die Umsetzsteueränderung betrifft auch Zweckbetriebe mit dem ermäßigten Steuersatz. Auch der bereits gesenkte Steuersatz für den Verkauf von Speisen (Restaurationsleistungen) sinkt auf 5 Prozent. Getränke werden dagegen mit 16 % besteuert.

Zeitpunkt der Leistung ist entscheidend

Grundsätzlich gelten die neuen Steuersätze auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die ab dem In-Kraft-Treten der Änderung ausgeführt werden. Wichtig: Es kommt also nicht auf das Rechnungsdatum an. Eine Verlegung des Rechnungsdatums auf einen Termin ab dem 1. Juli erlaubt also nicht die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes. Umgekehrt kann für eine Leistung nach dem 31.12.20 nicht der ermäßigte Satz angewendet werden, auch wenn die Rechnung noch 2020 gestellt wird.

Umgekehrt dürfen und müssen für Leistungen ab den 1. Juli, die schon vorher in Rechnung gestellt werden, die neuen Steuersätze angewendet und ausgewiesen werden. Entsprechend ist auch bereits vor dem 1. Juli der Vorsteuerabzug auf solche Rechnungen mit den neuen Steuersätzen möglich. Werden Teilleistungen erbracht, kommt es beim Steuersatz nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Eine andere umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommt nur in Betracht, soweit die Leistungen/Lieferungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden.

Beispiel: Verkauft der Verein eine Jahreskarte, liegt keine Teilleistung vor, wenn die Einzelleistungen (einzelne Veranstaltungen) nicht aufgelistet und einzeln bepreist sind. Die Steuer wird dann zeitanteilig neu berechnet (also z.B. 7 Prozent für das erste Halbjahr, 5 Prozent für das zweite). Ist das Abonnement nicht auf das Kalenderjahr bezogen, muss entsprechend anders aufgeteilt werden.

Es muss in der Satzung nur die Art der Steuerbegünstigung (z. B. "gemeinnützig") genannt sein und bei gemeinnützigen Zwecken verbindlich zum Ausdruck kommen muss, dass und wie die Allgemeinheit durch den entsprechenden Zwecks gefördert werden soll.

Längere Verträge und Dauerleistungen

Werden Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht (z.B. eine Jahreskarte), müssen für die unterschiedlichen Zeiträume die unterschiedlichen Steuersätze angewendet werden. Soweit die Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen wurde, müssen die Rechnungen neu erstellt werden. Auf diesen Rechnungen müssen dann die unterschiedlichen Leistungszeiträume mit den entsprechenden Steuersätzen aufgeführt werden.

Bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis genügt es, wenn die Steuerbeträge vereinsseitig korrigiert und angemeldet werden.

Auf Dauerleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden, ist der bis zum 30. Juni 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden. Später ausgeführte Dauerleistungen werden mit den Steuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent besteuert.

Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z. B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen Teilleistungen vor. Das gilt ebenso für unbefristete Dauerleistungen, soweit sie für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden.

Preisanpassung steuerlich i.d.R. nicht erforderlich

Aus steuerlicher Sicht muss die Steuersenkung nicht an die Kunden weitergegeben werden. Ob der Preis gesenkt werden muss, hängt bei längeren Verträgen von der vertraglichen Regelung ab:

  1. Enthält der Vertrag keine Angabe zur Mehrwertsteuer, muss der Bruttopreis nicht gesenkt werden.
  2. Wurde angegeben "zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer", liegt eine Nettopreisvereinbarung vor und der Bruttopreis muss entsprechend gesenkt werden.
  3. Wurde im Vertrag ein bestimmter Steuersatz angegeben (z.B. zuzüglich oder inklusive 7 bzw. 19 Prozent Mehrwertsteuer), muss der Preis auf Basis der neuen Steuersätze angepasst werden.

Nach § 29 Abs. 2 UStG kann der Vertragspartner einen Ausgleich verlangen, wenn er eine Leistung nach dem 30. Juni 2020 ausführt. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1. März 2020 geschlossen worden ist. Die Vertragspartner dürfen außerdem nichts anderes vereinbart haben (z. B. dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind).

Hinweis: Das gilt also nur für den 1. Fall.

Besteuerung der gastronomischen Umsätze beim Übergang zum abgesenkten Steuersatz

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen in der Nacht vom 30. Juni 2020 zum 1. Juli 2020 der ab dem 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 (Getränke) bzw. 5 (Speisen) Prozent angewandt wird. Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.

Rechnungen auf richtige Steuersätze kontrollieren

Falsch angegebene Steuersätze auf Rechnungen berechtigen nicht zum vollen Vorsteuerabzug. Kontrollieren sie also, ob die Umsatzsteuer auf Rechnungen an Ihren Verein korrekt ausgewiesen ist.

» Zum Vereinsinfobrief Nr. 385 [pdf.]

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