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Thüringer Sonderverordnung zum Teil-Lockdown im November

Seit dem 2. November gilt in Thüringen eine neue Sonderverordnung für einen Teil-Lockdown. Danach dürfen vorerst bis zum 30. November keine Kulturveranstaltungen mehr stattfinden, Kultureinrichtungen müssen bis auf wenige Ausnahmen schließen.

Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 7. Juli 2020 (aktualisiert am 20. Oktober 2020) gilt sein 2. November 2020 die neue Corona-Sonderverordnung. Darin sind neue Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie vorerst bis zum 30. November 2020 festgelegt. Die wichtigsten Punkte insbesondere für den Kulturbereich sind:

  • Kontaktbeschränkungen im Privaten: Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts und eines weiteren Haushalts, jedoch mit insgesamt höchstens zehn Personen, gestattet. Dies gilt nicht für Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen sowie berufliche und amtliche Tätigkeiten.

  • Folgende Einrichtungen müssen geschlossen bleiben:
    • Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Museen (ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote), Ausstellungen (ausgenommen Messen ohne Freizeitzwecke)
    • Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen (die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke ist erlaubt)
    • Schullandheime und Heimvolkshochschulen

  • Geöffnet bleiben dürfen u.a. folgende Bildungs- und Sozialeinrichtungen:
    • Fort- und Weiterbildungsangebote
    • Musik- und Jugendkunstschule
    • Volkshochschulen
    • Bibliotheken
    • Museen (ausschließlich entgeltfreie bildungsbezogene Angebote)
    • Kinder- und Jugendtreffs
    • Beratungsangebote
    • Tagespflegeeinrichtungen
    • Therapeutische Einrichtungen/Angebote (z. B. Logopädie, Physiotherapie)

  • Alle Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken sind untersagt.

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