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Steuerliche Änderung zum Jahreswechsel für gemeinnützige Einrichtungen

Ab Januar 2020 kommt es zu einigen steuerliche Änderung, die gemeinnützige Einrichtungen betreffen. Unter anderem werden die Kleinunternehmergrenze auf 22.000 Euro und die Kleinspendengrenze auf 300 Euro angehoben.

Die Änderungen im Einzelnen:

Aktuell gibt es zwei Gesetzesvorhaben zur Änderung steuerlichen Vorschriften:

  • Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
  • Drittes Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)

Die geplanten Änderungen, die gemeinnützige Organisationen betreffen, wurden überwiegend gestrichen bzw. entgegen den Länderinitiativen nicht aufgenommen. Die Gesetzgebungsverfahren sind zwar noch nicht abgeschlossen. Nach aktuellem Stand ergibt sich aber Folgendes:

  • Die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze von 17.500 auf 22.000 Euro wird zum Jahreswechsel kommen.
  • Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag sowie die Umsatzsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bleiben zunächst unverändert.
  • Im Umsatzsteuergesetz (UStG) wird lediglich § 4 Nr. 18 geändert. d.h. an die EU-rechtlichen Vorgaben angepasst. Die Änderung von § 4 Nr. 21 und Nr. 22a unterbleibt zunächst. Die Vorgaben für die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsveranstaltungen bleiben also unverändert.

Die Änderungen im Bereich Gemeinnützigkeit sollen nächstes Jahr in einem weiteren Gesetz vorgenommen werden. Neben der genannten Erhöhung der Freibeträge ist u.a. in der Diskussion:

  • die Anerkennung von "Freifunk" als gemeinnützig.
  • die Erhöhung der Kleinspendengrenze (vereinfachter Zuwendungsnachweis) auf 300 Euro
  • die Vereinheitlichung der Regelungen zur Mittelweitergabe (§ 58 Nr. 1 bis 3 Abgabenordnung)

Vom Finanzminister angekündigt wurde außerdem eine gesetzliche Regelung zur Gemeinnützigkeit von Vereinen, die Frauen per Satzung von der Mitgliedschaft ausschließen. Hier dürften sich aber kaum Neuerungen ergeben, weil die Fragen von der Rechtsprechung weitgehend geklärt sind.

(Quelle: Vereinsinfobrief von Vereinsknowhow.de Nr. 373 – Ausgabe 15/2019)

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