Aktuelles
Nachrichten & Informationen
Praxishilfen
Rechtspraxis: Wann dürfen Personen von Veranstaltungen ausgeschlossen werden?
Wann dürfen Personen von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen werden? Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich im Fall eines Stadionverbots mit dieser Frage beschäftigt.
Grundsätzlich haben Vereine als Veranstalter das Hausrecht. Aus der Vertragsfreiheit ergibt sich dabei das Recht, Personen von der Teilnahme auszuschließen. Dem kann aber im Einzelfall das Grundrecht auf Gleichbehandlung entgegenstehen. Die Eigentums- und Besitzrechte des Veranstalters können deswegen eingeschränkt sein. Hier gilt der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass Eigentum verpflichtet.
Das gilt aber nicht für jede Veranstaltung. Betroffen sind nur Veranstaltungen, die
- der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person öffnet
- und die für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheiden
Wer solche Veranstaltungen durchführt, so das BVerfG, hat auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine dem Hausrecht resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen.
Verbote dürfen vor allem nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern müssen auf einem sachlichen Grund beruhen. Dabei müssen Personen, von denen eine Störung befürchtet wird, keine einschlägigen Taten (Straftaten oder rechtswidriges Handeln) nachgewiesen sein. Es genügt die begründete Besorgnis,
dass von einer Person die Gefahr künftiger Störungen ausgeht.
Der Veranstalter muss aber die ihnm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen. Dazu gehört grundsätzlich die vorherige Anhörung der Betroffenen. Die Entscheidung ist auf Verlangen zu begründen, um den Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen. Dies schließt nicht aus, dass in begründeten Fällen die Entscheidung zunächst auch ohne Anhörung ergehen und diese nachgeholt werden kann.
(Bundesverfassungsgericht. Beschluss vom 11.04.2018, 1 BvR 3080/09)
Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 355 (16/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer
www.vereinsknowhow.de