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"Novemberhilfe" für Unternehmen, Soloselbständige und Vereine

Der Bund hat Details zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe für Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die vom Teil-Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie betroffen sind, veröffentlicht.

Erstattet werden Umsatzeinbußen, die aufgrund des Teil-Lockdowns im November 2020 bzw. jede weitere angeordnete Lockdown-Woche entstehen bzw. schon entstanden sind. Antragsberechtigt sind

  • direkt betroffene Unternehmen: jene Unternehmen, die direkt schließen mussten, wie z.B. soziokulturelle Zentren, Theater oder Konzerthäuser,
  • indirekt betroffene Unternehmen, jene Unternehmen, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit im November geschlossenen Unternehmen machen; hierzu zählen z.B. Veranstaltungsfirmen, die mit Veranstaltungsorten zusammenarbeiten,
  • mittelbar indirekt betroffene Unternehmen, jene Unternehmen, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit indirekt betroffenen Unternehmen machen; hierzu zählen also z.B. Tontechnikerinnen und Tontechniker, Beleuchterinnen und Beleuchter und andere, die für Veranstaltungsfirmen arbeiten, die indirekt betroffen sind.

Auch gemeinnützige Einrichtungen können die Hilfen erhalten, solange sie "am Markt tätig sind und Umsätze erwirtschaften". Sind öffentliche Unternehmen von der Schließungsanordnung betroffen, wie zum Beispiel öffentliche Schwimmbäder oder kommunale Theater, dann können auch diese Unternehmen entsprechend der Regeln von der Novemberhilfe profitieren.

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Der Antrag kann nur einmalig bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt über das Portal der Überbrückungshilfe des Bundes. Die elektronische Antragstellung muss wie bei den Überbrückungshilfen durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Angerechnet werden andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden (z.B. Überbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld).

» Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novemberhilfe

» FAQ zur Novemberhilfe

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