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Neue Thüringer Corona-Verordnung mit weiteren Öffnungsschritten für Kulturbereich

Die neue Thüringer Corona-Verordnung erlaubt abhängig vom 7-Tage-Inzidenzwert der Städte und Landkreise weitreichende Öffnungsschritte auch für Kultureinrichtungen und Veranstaltungen. Die Verordnung gilt vom 2. bis zum 30 Juni.

Die Verordnung gilt ab einer 7-Tage-Inzidenz in der Stadt oder im Landkreis unter 100. Sie legt Maßnahmen und Öffnungsschritte anhand von drei Schwellenwerten (Inzidenz unter 100, unter 50, unter 35) fest. Liegt die Inzidenz über 100, gilt das Infektionsschutzgesetz des Bundes ("Bundes-Notbremse").

Öffnungsschritte für den Kulturbereich:

  Inzidenz unter 100 unter 50 unter 35

Veranstaltungen – unter freiem Himmel

(keine Kontaktpersonennach-
verfolgung erforderlich)

Branchenregelung mit Voraussetzungen und Personenbeschränkungen

Erlaubt

  • Test erforderlich
  • nur nach Erlaubnis der kommunal zuständigen
    Behörde (10 Werktage im Voraus)

Erlaubt

  • Testpflicht entfällt
  • nur nach Erlaubnis der kommunal
    zuständigen Behörde (10 Werktage im Voraus)

Erlaubt

  • Testpflicht entfällt
  • Anzeigepflicht bei der kommunal zuständigen Behörde (2 Werktage im Voraus)

Veranstaltungen – in geschlossenen Räumen

Branchenregelung mit Voraussetzungen und Personenbeschränkungen

Erlaubt
  • Test erforderlich
  • nur nach Erlaubnis der kommunal zuständigen Behörde (10 Werktage im Voraus)
Erlaubt
  • Testpflicht entfällt
  • nur nach Erlaubnis der kommunal zuständigen Behörde (10 Werktage im Voraus)
Erlaubt
  • Testpflicht entfällt
  • Anzeigepflicht bei der kommunal zuständigen Behörde (2 Werktage im Voraus)

Gastronomie – unter freiem Himmel

(keine Terminvereinbarung)

Geöffnet

  • Kontaktpersonennachverfolgung erforderlich

Geöffnet

  • Kontaktpersonennachverfolgung erforderlich

Geöffnet

  • Kontaktpersonennachverfolgung entfällt

Gastronomie – in geschl. Räumen einschl. Cafés, Kneipen und Bars

(keine Terminvereinbarung)

Geschlossen

Geöffnet

  • Test und Kontaktpersonen- nachverfolgung erforderlich

Geöffnet

  • Kontaktpersonennachverfolgung erforderlich
  • Testpflicht entfällt

Museen, Gedenkstätten – in geschlossenen Räumen

Geöffnet

  • Test und Kontaktpersonen- nachverfolgung erforderlich

Geöffnet

  • Kontaktpersonennachverfolgung erforderlich
  • Testpflicht entfällt

Geöffnet

  • Kontaktpersonennachverfolgung erforderlich
  • Testpflicht entfällt

Freizeitgestaltung – in geschlossenen Räumen (z. B. Theater, Konzerthäuser, Kulturhäuser, Kinos etc.)

Branchenregelung mit Voraussetzungen und Personenbeschränkungen

Geschlossen

Geöffnet

  • Test und Kontaktpersonen- nachverfolgung erforderlich

Geöffnet

  • Kontaktpersonennachverfolgung erforderlich
  • Testpflicht entfällt

Freizeitgestaltung – unter freiem Himmel

Geöffnet

Geöffnet

Geöffnet

Musik- und Kunstschulen – in geschlossenen Räumen

Geöffnet

  • für Kleinstgruppen (5 Personen)
  • Test und Kontaktpersonennachverfolgung erforderlich

Geöffnet

  • für Gruppen (10 Personen)
  • Testpflicht entfällt
  • Kontaktpersonennachverfolgung erforderlich

Geöffnet

  • Personenbegrenzung entfällt
  • Kontaktpersonennachverfolgung erforderlich

Diskotheken und Musikklubs

Branchenregelung mit Voraussetzungen und Personenbeschränkungen

Geschlossen

 

Geschlossen

 

  • Geöffnet
  • Nach Erlaubnis der kommunal zuständigen Behörde (10 Werktage im Voraus)
  • Test und Kontaktpersonen- nachverfolgung erforderlich

 

Voraussetzung für die Öffnung der Einrichtungen ist ein ggf. mit der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) abgestimmtes Infektionschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln konkretisiert und dokumentiert wird.

Die Verordnung legt keine Teilnehmerobergrenzen für Veranstaltungen fest. Hierfür sind spezifische Branchenregelungen unter https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte abrufbar. Hier ist auch Branchenregelung für organisierte Veranstaltungen (Einschließlich Messen, gewerbliche Ausstellungen, Theater, Kinos, Kulturzentren – unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen) gelistet. Über die Genehmigung von Veranstaltungen entscheiden die kommunal zuständigen Behörden.

Für das Über- und Unterschreiten der Schwellwerte gelten folgende Regeln:

  • Unterschreitet ein Landkreis/eine kreisfreie Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen den entsprechenden Schwellenwert von 100 bzw. 50 oder 35 so treten an dem übernächsten Tag Lockerungen in Kraft.
  • Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 35 bzw. 50 gelten dort ab dem übernächsten Tag wieder strengere Maßnahmen.

Eine Übersicht, wann welche Städte und Landkreise in Thüringen die Schwellwerte unterschreiten, findet sich hier.

» Zur Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung

» Übersicht Öffnungsschritte [pdf.]

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