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Neue Thüringer Corona-Verordnung mit weiteren Öffnungsschritten für Kulturbereich
Die neue Thüringer Corona-Verordnung erlaubt abhängig vom 7-Tage-Inzidenzwert der Städte und Landkreise weitreichende Öffnungsschritte auch für Kultureinrichtungen und Veranstaltungen. Die Verordnung gilt vom 2. bis zum 30 Juni.
Die Verordnung gilt ab einer 7-Tage-Inzidenz in der Stadt oder im Landkreis unter 100. Sie legt Maßnahmen und Öffnungsschritte anhand von drei Schwellenwerten (Inzidenz unter 100, unter 50, unter 35) fest. Liegt die Inzidenz über 100, gilt das Infektionsschutzgesetz des Bundes ("Bundes-Notbremse").
Öffnungsschritte für den Kulturbereich:
Inzidenz unter 100 | unter 50 | unter 35 | |
Veranstaltungen – unter freiem Himmel (keine Kontaktpersonennach- |
Erlaubt
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Erlaubt
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Erlaubt
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Veranstaltungen – in geschlossenen Räumen Branchenregelung mit Voraussetzungen und Personenbeschränkungen |
Erlaubt
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Erlaubt
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Erlaubt
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Gastronomie – unter freiem Himmel (keine Terminvereinbarung) |
Geöffnet
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Geöffnet
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Geöffnet
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Gastronomie – in geschl. Räumen einschl. Cafés, Kneipen und Bars (keine Terminvereinbarung) |
Geschlossen |
Geöffnet
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Geöffnet
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Museen, Gedenkstätten – in geschlossenen Räumen |
Geöffnet
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Geöffnet
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Geöffnet
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Freizeitgestaltung – in geschlossenen Räumen (z. B. Theater, Konzerthäuser, Kulturhäuser, Kinos etc.) Branchenregelung mit Voraussetzungen und Personenbeschränkungen |
Geschlossen |
Geöffnet
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Geöffnet
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Freizeitgestaltung – unter freiem Himmel |
Geöffnet |
Geöffnet |
Geöffnet |
Musik- und Kunstschulen – in geschlossenen Räumen |
Geöffnet
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Geöffnet
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Geöffnet
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Diskotheken und Musikklubs Branchenregelung mit Voraussetzungen und Personenbeschränkungen |
Geschlossen
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Geschlossen
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Voraussetzung für die Öffnung der Einrichtungen ist ein ggf. mit der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) abgestimmtes Infektionschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln konkretisiert und dokumentiert wird.
Die Verordnung legt keine Teilnehmerobergrenzen für Veranstaltungen fest. Hierfür sind spezifische Branchenregelungen unter https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte abrufbar. Hier ist auch Branchenregelung für organisierte Veranstaltungen (Einschließlich Messen, gewerbliche Ausstellungen, Theater, Kinos, Kulturzentren – unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen) gelistet. Über die Genehmigung von Veranstaltungen entscheiden die kommunal zuständigen Behörden.
Für das Über- und Unterschreiten der Schwellwerte gelten folgende Regeln:
- Unterschreitet ein Landkreis/eine kreisfreie Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen den entsprechenden Schwellenwert von 100 bzw. 50 oder 35 so treten an dem übernächsten Tag Lockerungen in Kraft.
- Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 35 bzw. 50 gelten dort ab dem übernächsten Tag wieder strengere Maßnahmen.
Eine Übersicht, wann welche Städte und Landkreise in Thüringen die Schwellwerte unterschreiten, findet sich hier.
» Zur Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung