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Weitere Lockerungen treten in Thüringen in Kraft

Mit dem 13. Mai tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12. Mai in Kraft. Sie gilt bis zum 5. Juni und regelt u.a.

  • Erweiterung der Kontaktbeschränkung auf Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts.

  • Geöffnet werden können unter Einhaltung der Infektionsschutzregeln u.a.
    • Gaststätten (ab 15. Mai)
    • Vereine, Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote in geschlossenen Räumen (ab 1. Juni).

  • Weiterhin geschlossen zu halten sind u.a.:
    • Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen und Kinos, soweit in geschlossenen Räumen
    • Tanzlustbarkeiten und Diskotheken
    • Mehrgenerationenhäuser.

  • Auch 'Großveranstaltungen' bleiben untersagt: "Öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche Veranstaltungen, die insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl, der Struktur und der Zusammensetzung der zu erwartenden Teilnehmer oder den räumlichen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Infektionslage am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet sind, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 verboten."

  • Bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen und Begegnungsmöglichkeiten aller Art sind die Infektionsschutzregeln entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und gemäß den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden einzuhalten. Dafür müssen Einrichtungen ein Infektionsschutzkonzept erstellen, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln konkretisiert und dokumentiert werden. Auch die inhaltlichen Mindestanforderungen für ein Infektionschutzkonzept werden in der Verordnung festgelegt.

» Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12. Mai

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