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Neue Corona-Verordnung mit leichten Anpassungen

Die neue Thüringer Corona-Verordnung schreibt für den Kulturbereich weiterhin lediglich Basisschutzmaßnahmen vor. Der Quarantänezeitraum bei einer Infektion wird auf fünf Tage verkürzt, für enge Kontaktpersonen gilt zukünftig lediglich eine Empfehlung zur Absonderung, keine Verpflichtung mehr. Trotzdem empfiehlt das Gesundheitsministerium, die allgemeinen Hygieneregelungen und die bisherigen Abstandsreglungen einzuhalten.

Ab dem 1. Mai 2022 sind in Thüringen weiterhin nur noch Basisschutzmaßnahmen für bestimmte Bereiche einzuhalten. So besteht:

  • Maskenpflicht nur noch im öffentlichen Personenverkehr, Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen sowie in Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete und Obdachlose
  • Testpflicht nur noch für Besucher*innen und Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Wohnformen für Menschen mit Behinderungen

Nach der Verordnung endet die Absonderung nunmehr frühestens nach Ablauf von fünf Tagen, wenn vorher 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Die Isolation bleibt für Infizierte verpflichtend. Beschäftigte in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und der Pflege müssen darüber hinaus einen negativen Testnachweis zur Beendigung der Quarantäne erbringen, wenn sie vor Ablauf von zehn Tagen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen wollen. Dieser Test wird jedoch grundsätzlich allen Personen empfohlen, da auch bei Symptomfreiheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass man noch ansteckend ist. Für enge Kontaktpersonen von Infizierten gemäß RKI-Definition gilt zukünftig lediglich eine dringende Empfehlung zur Absonderung, keine Verpflichtung mehr.

Die diesbezüglichen Regelungen sind der aktuellen Corona-Verordnung des Landes zu entnehmen, die bis zum 28. Mai 2022 gilt.

Empfehlungen für den Kulturbereich

Für den Kulturbereich sind weiterhin keine Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht vorgeschrieben. Angesichts der weiterhin hohen Infektionszahlen im Freistaat wird aber seitens des Gesundheitsministeriums dennoch dringend empfohlen, die bisherigen Abstandsreglungen einzuhalten, wo es möglich ist. Insbesondere in geschlossenen Räumen und Situationen, in denen der Mindestabstand unterschritten wird oder in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist (z. B. Veranstaltungen), sollte stets eine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet werden, eine Verpflichtung besteht allerdings nicht.

Kultureinrichtungen können Abstands- und Maskenregelungen für die Besucher*innen in die Hygienekonzepte aufnehmen und müssten die Umsetzung jeweils individuell über das Hausrecht regeln. Soweit Kulturveranstalter eine freiwillige Kapazitätsbeschränkung vorsehen und diese auch in Hygienekonzepten hinterlegt ist, können Kulturveranstalter weiterhin den Sonderfonds für Kulturveranstaltungen bis Jahresende in Anspruch nehmen.

Im Bereich des Arbeitsschutzes sind weiterhin noch erforderliche Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im Hygienekonzept festzulegen und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen.

» Aktuelle Maßnahmen im Überblick und aktuelle Verordnung unter: www.tmasgff.de/covid-19

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