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Gesetz zu virtuellen Mitgliederversammlungen im Verein in Kraft getreten

Vereine können künftig grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen. Für die Durchführung von rein virtuellen Mitgliederversammlungen ist hingegen ein Mitgliederbeschluss nötig, aber keine Satzungsänderung. Eine vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung trat am 23. März in Kraft.

Virtuelle Mitgliederversammlungen waren spätestens aufgrund der behördlich angeordneten Kontaktbeschränkungen der vergangenen Jahre flächendeckend in den Fokus gerückt. Allerdings stellte das Vereinsrecht bis dato konkrete formelle Anforderungen an das Zustandekommen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Sofern die Satzung keine virtuellen Mitgliederversammlungen ermöglichte, musste die Zusammenkunft bzw. die Beschlussfassung grundsätzlich in Präsenzform erfolgen. Da eine entsprechende Klausel in den Satzungen vieler Vereine fehlte, war eine Ad-hoc-Verlagerung von Präsenzversammlungen in den digitalen Raum rein rechtlich nicht ohne Weiteres möglich. Vielmehr bedurfte es Sonderregelungen, welche ausnahmsweise die Durchführung digitaler Versammlungen gestatteten – denn es ging um nichts Geringeres, als um den Erhalt der Handlungsfähigkeit von Vereinen.

Nachdem diese Sonderregelungen zunächst verlängert worden waren, können die bislang als Ausnahmen betrachteten virtuellen bzw. hybriden Mitgliederversammlungen künftig auch ohne Satzungsgrundlage offiziell die Regel sein. So hat es nun der Bundestag beschlossen und reagiert damit auf die "moderne" Lebensrealität vieler Vereine.

Rechtsausschuss des Bundestages gibt Beschlussempfehlung ab

Am 9. Februar 2023 beschloss der Bundestag einen Gesetzesentwurf über die "Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht". Zuvor hatte der Rechtsausschuss zu eben diesem Entwurf eine Beschlussempfehlung abgegeben. Unter Berücksichtigung einiger Anpassungen gegenüber der ursprünglichen Fassung wird die Vorschrift des § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Mitgliederversammlung/Beschlussfassung nunmehr um folgenden Absatz ergänzt:

"Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können."

Ausübung der Mitgliederrechte im Wege elektronischer Kommunikation möglich

In der Begründung zur Beschlussempfehlung heißt es (im Unterschied zum ursprünglichen Gesetzentwurf), dass die Ausübung der Mitgliederrechte auch im Wege "jedweder geeigneten elektronischen Kommunikation" zugelassen werden können soll. Dies bezieht sich nicht nur auf die Bild- und Tonübertragung bei der Verwendung von Videokonferenztechnik, sondern umfasst beispielsweise auch Telefonkonferenzen, Meinungsaustausch per Internetdialog ("Chat") oder Abstimmungen per E-Mail. Somit soll den konkreten Verhältnissen innerhalb des Vereins angemessen begegnet werden können.

Weitere Einzelheiten zur Neuregelung

Anders als im Entwurf der Länderkammer bezieht sich die neue Regelung nicht nur auf den Vereinsvorstand, welcher grundsätzlich für die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig ist. Laut Begründung zur Beschlussempfehlung erfolgte die Ausgestaltung so, dass sie auch für andere mögliche Einberufungsorgane gilt. Sollen rein virtuelle Mitgliederversammlungen durch das zuständige Organ einberufen werden, soll, sofern es keine entsprechende Satzungsregelung gibt, ein Beschluss der Mitglieder notwendig sein. Dieser Beschluss soll dann nur für künftige Versammlungen gelten und kann entweder für einzelne oder für alle künftigen Veranstaltungen gelten. Bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung muss angegeben werden, "wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können".

Die neugefasste Regelung gilt ebenso für mehrköpfige Vereins- oder Stiftungsvorstände. Die Vorgaben sind nur bedingt verbindlich, da Vereine in ihren Satzungen hiervon abweichen können. Dementsprechend können beispielsweise hybride und/oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausgeschlossen werden können. Das Gesetz ist am 21. März 2023 in Kraft getreten.

(Quelle: Vereins- und Stiftungszentrum)

» Überblick über den Gesetzgebungsvorgang mit allen zugehörigen offiziellen Dokumenten

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