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Teil-Lockdown für Kultur in Thüringen

Das Kabinett hat sich auf verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen für Thüringen verständigt. So gelten ab 25. November 2021 für Kulturveranstaltungen die 2G-Regel und eine Kapazitätsbegrenzung. Clubs, Bars und Diskotheken müssen schließen. Die Maßnahmen gelten bis zum 21. Dezember 2021.

Am 23. November einigte sich das Thüringer Kabinett aufgrund der steigenen Corona-Infektionszahlen und der zunehmenden Überlastung der Krankenhäuser auf folgende Maßnahmen für den Kulturbereich:

Öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen - inkl. kulturelle Veranstaltungen*:

  • neben den bisherigen Maßnahmen (Mindestabstand, Maskenpflicht, Kontaktnachverfolgung, Infektionsschutzkonzept) gelten folgende zusätzliche Maßnahmen:
  • 2G
  • Bei mehr als 50 Personen: 2G-Plus (Ausnahme: Kulturelle Veranstaltungen)
  • Kapazitätsbegrenzung: 50 Prozent
  • Max. 500 Personen
  • Anzeigepflicht: 10 Tage – ausgenommen kulturelle Veranstaltungen innerhalb des Regelbetriebs

Öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel - inkl. kulturelle Veranstaltungen*:

  • neben den bisherigen Maßnahmen (Mindestabstand, Infektionsschutzkonzept) gelten folgende zusätzliche Maßnahmen:
  • 2G
  • Max. 1.000 Personen
  • Anzeigepflicht 10 Tage – ausgenommen kulturelle Veranstaltungen innerhalb des Regelbetriebs
  • Kapazitätsbegrenzung: 75 %
  • Maskenpflicht (ab 6 J. OP-Maske oder FFP-Maske)

Diskotheken, Tanzklubs, sonstige Tanzlustbarkeiten und vergleichbare Angebote, Bars:

  • geschlossen

Messen, Kongresse:

  • untersagt

Volksfeste, Weihnachtsmärkte, Festivals und vergleichbare Veranstaltungen:

  • untersagt

Gastronomie:

  • neben den bisherigen Maßnahmen (Einhalten des Mindestabstands, Infektionsschutzkonzept - in geschlossenen Räumen: Maskenpflicht (ab 6 J. OP-Maske oder FFP-Maske); Ausnahme: am festen Sitzplatz, Kontaktpersonennachverfolgung) gelten folgende zusätzliche Maßnahmen:
  • 2G
  • Sperrstunde ab 22 Uhr (befristet bis 15.12.)

Dienstleistungen/Angebote der Freizeitgestaltungen, z. B. Museen etc. (in geschlossenen Räumen):

  • neben den bisherigen Maßnahmen (Einhalten des Mindestabstands, Infektionsschutzkonzept, Maskenpflicht (ab 6 J. OP-Maske oder FFP-Maske), Kontaktpersonennachverfolgung) gelten folgende zusätzliche Maßnahmen:
  • 2G

Orchesterproben, Chorproben:

  • neben den bisherigen Maßnahmen (Einhalten des Mindestabstands, Infektionsschutzkonzept, Kontaktpersonennachverfolgung) gelten folgende zusätzliche Maßnahmen:
  • 2G-Plus (Bei Chor und Blasinstrumenten)

Nicht-öffentliche/ private Veranstaltungen (unter freiem Himmel):

  • neben den bisherigen Maßnahmen (AHA + L beachten, Empfehlung: Nicht mehr als 10 Personen) gelten folgende zusätzliche Maßnahmen:
  • 2G ab 20 Personen
  • Anzeigepflicht: 10 Tage
  • Max. 100 Personen

Nicht-öffentliche/ private Veranstaltungen (in geschlossenen Räumen):

  • neben den bisherigen Maßnahmen (AHA + L beachten, Empfehlung: Nicht mehr als 10 Personen, Kontaktpersonennachverfolgung bei mehr als 15 Personen) gelten folgende zusätzliche Maßnahmen:
  • 2G ab 15 Personen
  • Anzeigepflicht: 10 Tage
  • Max. 50 Personen

Darüber hinaus gelten Kontaktbeschränkungen, für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind: Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet:

  1. den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
  2. mit bis zu zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Hausstand angehören.

Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen bleiben unberücksichtigt. Zudem gibt es nächtliche Ausgangssperre für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind: von 22 Uhr bis 5 Uhr (befristet bis 15.12.).

Die Maßnahmen gelten vorerst bis zum 21. Dezember 2021; Ausgangssperren und Sperrstunde Gastronomie bis zum 15. Dezember.

» Alle Maßnahmen des Kabinettbeschlusses vom 23. November in der Übersicht

» Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021

* "Kulturelle Veranstaltungen" - darunter fallen alle Veranstaltungsarten, die auch über den Sonderfonds für Kulturveranstaltungen förderfähig sind (siehe: https://sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/faq#allgemein_welche)

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