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Kultur ohne Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht
Mit dem Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung des Landes sind ab dem 3. April nur noch Basisschutzmaßnahmen vorgeschrieben. Für den Kul-turbereich fallen Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht weg. Angesichts hoher Infektionszahlen in Thüringen empfiehlt das Gesundheitsministerium jedoch, die allgemeinen Hygieneregelungen und die bisherigen Abstandsreglungen einzuhalten.
Ab dem 3. April 2022 sind in Thüringen nur noch Basisschutzmaßnahmen für bestimmte Bereiche einzuhalten. So besteht:
- Maskenpflicht nur noch im öffentlichen Personenverkehr, Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen sowie in Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete und Obdachlose
- Testpflicht nur noch für Besucher*innen und Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
Die diesbezüglichen Regelungen sind der aktuellen Corona-Verordnung des Landes zu entnehmen, die bis zum 30. April 2022 gilt.
Empfehlungen für den Kulturbereich
Für den Kulturbereich fallen seit dem 3. April Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht weg. Angesichts der hohen Infektionszahlen im Freistaat wird aber seitens des Gesundheitsministeriums dennoch dringend empfohlen, die bisherigen Abstandsreglungen einzuhalten, wo es möglich ist. Insbesondere in geschlossenen Räumen und Situationen, in denen der Mindestabstand unterschritten wird oder in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist (z. B. Veranstaltungen), sollte stets eine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet werden, eine Verpflichtung besteht allerdings nicht.
Kultureinrichtungen können Abstands- und Maskenregelungen für die Besucher*innen in die Hygienekonzepte aufnehmen und müssten die Umsetzung jeweils individuell über das Hausrecht regeln. Soweit Kulturveranstalter eine freiwillige Kapazitätsbeschränkung vorsehen und diese auch in Hygienekonzepten hinterlegt ist, können Kulturveranstalter weiterhin den Sonderfonds für Kulturveranstaltungen bis Jahresende in Anspruch nehmen.
Im Bereich des Arbeitsschutzes sind weiterhin noch erforderliche Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im Hygienekonzept festzulegen und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen.
» Aktuelle Maßnahmen im Überblick und aktuelle Verordnung unter: www.tmasgff.de/covid-19