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UPDATE: Zuschüsse für private Thüringer Veranstalter*innen bei coronabedingten Absagen (bis 31.10.)

Der Freistaat Thüringen bietet eine Absicherung privater Veranstalter*innen gegen coronabedingte Terminabsagen an, indem es sich an den Ausfallkosten beteiligt. Förderfähig sind ab sofort auch Veranstaltungen, die bis zum 31. Dezember 2021 statt bisher bis zum 30. Juni stattfinden sollen. Die Antragsfrist wurde entsprechend auch bis zum 31. Oktober 2021 verlängert.

Die Zuschüssen können im Falle einer Veranstaltungsabsage beantragt werden, die durch behördlich verordnete Corona-Sondermaßnahmen oder -verordnungen veranlasst oder nachweislich wirtschaftlich erforderlich wurde. Die Absicherung des Landes kann ab sofort für alle Veranstaltungen ab dem 12. April in Anspruch genommen werden. Sollten die momentanen Einschränkungen schon vor dem 12. April gelockert werden, können auch schon früher geplante Veranstaltungen von der Absicherungsleistung des Landes abgedeckt werden.

Die Antragstellung muss vor Absage der Veranstaltung erfolgen und ist bis zum 30. April 2021 begrenzt. Förderfähig sind Veranstaltungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 stattfinden sollen. Veranstaltungen mit geplanten Gesamtkosten von unter 20.000 Euro sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Wer wird gefördert?

Empfänger der Leistungen sind Unternehmen mit Sitz in Thüringen, die gewerblich

  • Messen, Ausstellungen und Märkte
  • Kongresse und Tagungen,
  • Anreiz- und Motivationsveranstaltungen,
  • Konzerte und Festivals oder
  • andere vergleichbare öffentliche Veranstaltungen

organisieren und ausrichten.

Antragsberechtigt sind auch von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenfalls Leistungen für Ausgaben von Veranstaltungen des Profisports, sowie von Veranstaltungen, die einen überwiegend politischen, religiösen oder weltanschaulichen Zweck verfolgen.

Wie viel wird gefördert?

Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss einmalig für jede ganz oder teilweise abgesagte Veranstaltung gewährt. Der Fördersatz beträgt höchstens 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Zu den förderfähigen Ausgaben gehören insbesondere Ausfallentschädigungen an Vertragspartner sowie Ausgaben für Veranstaltungstechnik, Veranstaltungsausstattung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, soweit diese jeweils tatsächlich angefallen sind und für keine andere Veranstaltung des Empfängers eingesetzt werden können. Der Personalaufwand des Empfängers der Billigkeitsleistung erhöht die förderfähigen Ausgaben pauschal um 25 Prozent der sonstigen tatsächlich angefallenen, nutzlosen Gesamtausgaben der Veranstaltung.

Gegenüber Dritten durchsetzbare Stornierungsgebühren oder sonstige Einnahmen sind als Eigenanteil geltend zu machen und reduzieren, soweit sie 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben übersteigen, die Billigkeitsleistung entsprechend. Das gilt auch für Leistungen aus bestehenden Ausfallversicherungen. Diese sind vorrangig geltend zu machen.

Die maximale Höhe der Billigkeitsleistung beträgt 100.000 EUR pro Veranstaltung.

Anträge können ab sofort bis spätestens 31. Oktober 2021 bei der Thüringer Aufbaubank gestellt werden.

» Richtlinie, Programmdetails und Antragstellung auf der Webseite der Thüringer Aufbaubank

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