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Corona-Soforthilfeprogramm für gemeinnützige Organisationen gestartet

Ab sofort können auch gemeinnützige Organisationen Anträge bei der Corona-Soforthilfe des Landes Thüringen stellen. Über das Programm können gemeinnützige Vereine oder Stiftungen abhängig von der Anzahl der Beschäftigten bis zu 30.000 Euro erhalten und damit die Folgen der Corona-Pandemie abmildern. Darüber informierte die Thüringer Landesregierung am 15.04. in einer Mitteilung.

Antragsberechtigt sind privatrechtlich organisierte gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen aus den Bereichen Kunst und Kultur, Jugend, Soziales, Bildung Sport und Medien, unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind.

Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung (eine Leistung, die freiwillig gezahlt wird und nicht zurückgezahlt werden muss) zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Reichen fortlaufende Einnahmen des Antragsstellers voraussichtlich nicht aus, um Verbindlichkeiten in den folgenden drei Monaten, wie beispielsweise für Mieten oder Betriebskosten zu decken und kommt es in Folge dessen zu einem Liquiditätsengpass, ist die Antragsstellung und Unterstützung möglich.

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss einmalig pro Unternehmen gewährt. Die Höhe der Billigkeitsleistung ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt. Neben den angestellten Beschäftigten werden Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) über die jeweiligen Stundenanteile ebenfalls berücksichtigt. Honorarkräfte zählen nicht dazu. Einrichtungen ohne vorgenannte Beschäftigte gelten als Unternehmen bis fünf Beschäftigte.

Folgende Zuschüsse werden bis zu folgenden Höhen gewährt:

  • bis 9.000 Euro für Unternehmen bis 5 Beschäftigte
  • bis 15.000 Euro für Unternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten
  • bis 20.000 Euro für Unternehmen mit 11 bis 25 Beschäftigten
  • bis 30.000 Euro für Unternehmen mit 26 bis 50 Beschäftigten.

Die Soforthilfen können ab dem 15.04. beantragt werden.

Die Anträge auf Gewährung sind bis zum 31.05.2020 an die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (GfAW) zu richten, die die Anträge prüft und bearbeitet. Die Bewilligung erfolgt durch die Thüringer Aufbaubank (TAB).

Thüringens Kulturminister Benjamin-Immanuel Hoff erklärte: "Mit dem erweiterten Sofortprogramm können weitere Corona-Notlagen erfasst und die notwendige Unterstützung in den Bereichen der Kunst und Kultur geleistet werden. Museen, freie Theater, soziokulturelle Zentren und andere gemeinnützige Kulturanbieter wie auch Programmkinos und Filmfestivals können einen Teil ihrer Einnahmeausfälle durch die Soforthilfe kompensieren."

Bisher konnten Gemeinnützige nicht von der Soforthilfe des Landes profitieren. Wir begrüßen als LAG Soziokultur Thüringen die Initiative des Landes ausdrücklich. Das Problem wurde schnell erkannt - und es wurde schnell gehandelt. Auch wir konnten uns intensiv in den Prozess einbringen und sind froh, dass die Bedarfe der gemeinnützigen soziokulturellen Einrichtungen des Landes nun berücksichtigt werden.

» Fördervoraussetzungen, FAQ und Online-Antrag auf der GfAW-Webseite

» Mitteilung der Thüringer Landesregierung zum Soforthilfeprogramm vom 15.04.

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