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Bessere Absicherung für Kulturschaffende und Kreative
Ab Januar 2023 erhalten überwiegend kurz befristet beschäftigte Künstler*innen und Kreative einen dauerhaft erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld. Darüber hinaus werden die Zuverdienstmöglichkeiten im Künstlersozialversicherungsgesetz erweitert. Diese umfassen zukünftig ohne vorgegebene Höchstgrenze auch selbständige Tätigkeiten im nicht-künstlerischen Bereich.
Pressemitteilung der Kulturstaatsministerin vom 2. Dezember 2023:
Der Deutsche Bundestag hat gestern zwei Beschlüsse zur Verbesserung der sozialen Lage von Kreativen gefasst. Demnach erhalten überwiegend kurz befristet Beschäftigte ab dem 1. Januar 2023 einen dauerhaft erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld. Die bisherige Regelung sollte Ende des Jahres auslaufen. Profitieren können insbesondere Schauspielerinnen und Schauspieler sowie vergleichbare auf Projektdauer oder Engagements befristet Beschäftigte.
Darüber hinaus werden die Zuverdienstmöglichkeiten im Künstlersozialversicherungsgesetz erweitert. Diese umfassen ab dem 1. Januar 2023 ohne vorgegebene Höchstgrenze auch selbständige Tätigkeiten im nicht-künstlerischen Bereich, wenn diese die selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit wirtschaftlich nicht überwiegen.
Kulturstaatsministerin Claudia Roth: "Mit den vom Deutschen Bundestag beschlossenen Vorhaben gehen wir einen wichtigen Schritt, um die oftmals prekäre soziale Lage von Kreativen strukturell zu verbessern. Damit finden die individuellen Lebens- und Arbeitssituationen von Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen nun dauerhaft Anerkennung in der sozialen Absicherung. Zudem tragen sie den bitteren Erfahrungen aus der Corona-Pandemie Rechnung, als Künstlerinnen und Künstler gezwungen waren, sich zur Existenzsicherung kulturferne Beschäftigungen zu suchen und damit der Kunst und Kultur verloren gingen. Wir haben damit zwei Versprechen aus dem Koalitionsvertrag eingelöst und setzen uns auch weiterhin für die zukunftsfeste Absicherung künstlerischer Arbeit ein."
Die Sonderregelung zum erleichterten Zugang für Arbeitslosenlosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte wurde 2009 befristet eingeführt. Seitdem wurde die Regelung mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2022. Sie sieht Zugangserleichterungen für kurz befristet Beschäftigte vor, die üblicherweise die erforderlichen Beschäftigungszeiten nicht erreichen, um Arbeitslosengeld beziehen zu können.
Mit der Entfristung der Sonderreglung wird nun die Schutzfunktion der Arbeitslosenversicherung für überwiegend kurz befristet Beschäftigte im Kreativ- und Kulturbereich mit ihren besonderen Erwerbsbiografien dauerhaft sichergestellt.