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Beschäftigung von ukrainischen Kulturschaffenden: Was ist zu beachten?

Die Hilfsbereitschaft für geflüchtete Menschen aus dem Kriegsgebiet ist groß, auch im Kulturbereich. Wenn Kultureinrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten für Kulturschaffende aus der Ukraine anbieten, was muss hier beachtet werden? Die Thüringer Staatskanzlei hat hierzu Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zusammengestellt.

Grundsätzlich gelten für Geflüchtete aus der Ukraine alle Regelungen, die auch sonst zur Einreise und Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmer*innen vorgesehen sind – mit folgenden Besonderheiten:

  • Derzeit sind sie vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und können diesen innerhalb von 90 Tagen beantragen.
  • Ukrainische Geflüchtete müssen keinen Asylantrag stellen. Wenn sie Sozialleistungen und medizinische Versorgung benötigen, erhalten sie Leistungen zum Lebensunterhalt und zur medizinischen Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wozu sie sich registrieren lassen müssen.
  • Ukrainische Geflüchtete können sofort ein Beschäftigungsverhältnis eingehen, müssen aber die Erlaubnis bei der Ausländerbehörde einholen. Bei Praktika, Aufträgen etc. gelten die gleichen Regeln wie für deutsche und ausländische Kulturakteur*innen; es gibt keine Ausnahmeregelungen.

Ausführliche Antworten auf die folgenden Fragenkomplexe gibt die Thüringer Kulturstaatssekretärin Tina Beer in einem Schreiben vom 25. März 2022:

  • Welche generellen rechtlichen Rahmenbedingungen bestehen bei der Beschäftigung ukrainischer Geflüchteter und wie verhält es sich mit Arbeitsgenehmigungen für ukrainische Geflüchtete?
  • Wenn Gagen/Gehälter an ukrainische Künstler*innen gezahlt werden, wie sind die steuerrechtlichen Regelungen und was gibt es rechtlich zu beachten?
  • Was gilt im Fall von Arbeitsunfällen und hinsichtlich der Krankenversicherung?
  • Welche Regeln sind bei der Vergabe von Dienstleistungen an geflüchtete ukrainische Künstler*innen (z. B. Fotograf*innen, …) zu beachten?
  • Können Hilfestellungen für Übersetzungen/Übersetzer*innen zur Verfügung gestellt werden? Wie kann der Spracherwerb unterstützt werden?
  • Können kulturelle Einrichtungen Unterstützung beim Kulturgutschutz leisten?

Kulturrat zentraler Ansprechpartner in Thüringen

Zentraler Ansprechpartner für geflüchtete Kunst- und Kulturschaffende im Freistaat ist der Kulturrat Thüringen. Über ein zweisprachiges Kontaktformular können Wünsche und Gesuche nach Tätigkeit, Arbeitsräumen oder Fachaustausch kommuniziert werden. Der Kulturrat vermittelt und leitet die Anfragen an entsprechende Kultureinrichtungen und Kulturverbände weiter.

» Brief von Kulturstaatssekretärin Tina Beer an die Kulturverbände vom 25. März 2022 [PDF]

» Merkblatt BMI: Rechte und Pflichten beim vorübergehenden Schutz [PDF]

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