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Ausweitung der 2G-Regelung in Thüringen ab 19. November
Das Thüringer Kabinett hat für bestimmte Bereiche zusätzliche Infektionsschutz-Maßnahmen flächendeckend für ganz Thüringen festgelegt. Danach soll die 2G-Relegung in der Warnstufe 3 spätestens ab 19. November unter anderem für kulturelle Veranstaltungen, Clubs, Diskotheken, Bars oder Freizeiteinrichtungen gelten.
Neben den allgemeinen Infektionsschutz-Regelungen gelten folgende Maßnahmen in folgenden Bereichen:
Öffentliche Veranstaltungen:
In geschlossenen Räumen:
- Anzeigepflicht: 5 Werktage
- Genehmigungspflicht ab 500 Personen
- 2G:
- Qualifizierte MNB (OP-Maske oder FFP-2-Maske)
- Max. 1.000 Personen
Unter freiem Himmel:
- Anzeigepflicht: 5 Werktage
- Genehmigungspflicht ab 1.000 Personen
- 2G:
- Qualifizierte MNB (OP-Maske oder FFP-2-Maske)
- Kapazitätsbegrenzung 75 % der Höchstauslastung
- Max. 2.000 Personen
Nicht-öffentliche Veranstaltungen:
In geschlossenen Räumen:
- Anzeigepflicht ab 30 Personen: 5 Werktage
- 2G ab 15 Personen
- Max. 50 Personen
- Kontaktpersonen-Nachverfolgung
Unter freiem Himmel:
- Anzeigepflicht ab 70 Personen: 5 Werktage
- 2G ab 20 Personen
- Max. 100 Personen
- Kontaktpersonen-Nachverfolgung
Die 2G-Regelung gilt u.a. für folgende Bereiche:
- Gaststätten (innen und außen)
- Beherbergungsbetriebe
- Bars, Diskotheken
- Kulturelle Veranstaltungen
- Fitnessstudios, Schwimmbäder, Saunen, Sporthallen, Solarien, organisierter Sport, Freizeit- und Vereinssport
- Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung
- Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und bei Chorproben
Ausnahmen von 2G:
- Gottesdienste
- Demonstrationen
- Parteipolitische Veranstaltungen, Gremiensitzungen etc.
- Bildungs- Sozial- und Gesundheitseinrichtungen
- Hochschulen
- Fahrschulen
- Beratungsstellen
- Medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen
- Kinder- und Jugendsport
- Einzelhandel
- Profi-, Berufs- und Kadersport
Welche Personen sind von der 2G-Regelung ausgenommen?
Von den 2G-Regelungen ausgenommen sind weiterhin Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (hier reicht eine Bescheinigung der Schule, dass das Kind regelmäßig getestet wird oder ein negativer Antigenschnelltest) sowie Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (hier reicht ein negativer Antigenschnelltest).
Was gilt für Beschäftigte?
Beschäftigte in Bereichen, in denen die 2G-Regelung gilt, müssen - wenn diese weder vollständig geimpft noch genesen sind - einen negativen PCR-Test vorweisen (dieser darf nicht älter als 48 Stunden sein). Zudem ist das Tragen einer qualifizierte MNB (OP-Maske oder FFP-2-Maske) verpflichtend.
Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Die Landkreise/kreisfreien Städte erhalten zeitnah eine Muster-Allgemeinverfügung, in der diese Regelungen enthalten sind. Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen diese Maßnahmen spätestens bis zum 19. November 2021 umsetzen. In der kommenden Woche soll dann die neue Allgemeinverfügung für den Freistaat verabschiedet werden, die dann zum 25. November 2021 in Kraft treten soll.
» Übersicht der Landesregierung zum Kabinettsbeschluss vom 16.11.2021 [PDF]