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Neuerungen zum Jahreswechsel für gemeinnützige Organisationen

Welche steuerlichen und rechtlichen Änderungen treten für Vereine und gemeinnützige Einrichtungen zum Jahreswechsel in Kraft? Wir haben einige wichtige zusammengestellt.

(Alle Angaben ohne Gewähr)

Klarstellung zu zweckgebundenen Rücklagen

  • Für zweckgebundene Rücklagen wird mit dem Jahressteuergesetz 2024 klargestellt, dass sich die Art und Höhe der Rücklage auf den zum Zeitpunkt der Bildung bestehenden Planungsstand beziehen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO).
  • Von praktischer Bedeutung ist diese Änderung kaum. Sie bedeutet zunächst nur, dass Fehlplanungen keinen Verstoß gegen die zeitnahe Mittelverwendung bedeuten. Nach dem Kommentar zum Gesetzentwurf sollen insbesondere erforderliche nachträgliche Anpassungen in der Planung erlaubt werden.
  • Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 477 v. 14/2024

Wohnungsgemeinnützigkeit

  • Die "Förderung wohngemeinnütziger Zwecke" wird unter § 52 Absatz 2 Nr. 26 als neuer gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung aufgenommen. Soziale Unternehmen, Vereine und gemeinnützige Stiftungen sollen steuerlich begünstigt und gefördert werden, wenn sie bezahlbare Wohnungen bauen und vermieten. Voraussetzung: Die Angebotsmiete muss dauerhaft unter der marktüblichen Miete liegen, da sonst keine Unterstützungsleistung der Körperschaft vorliegt.
  • Die Neuregelung trifft zunächst eine Klarstellung bezüglich der steuerbegünstigten Wohnraumüberlassung (die schon bisher als mildtätiger Zweck begünstigt war). Zugleich erhöhen sich die Einkommensgrenzen für die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit. Statt des Vierfachen des Sozialhilferegelsatzes gilt das Fünffache; bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden das Sechsfache statt des Fünffachen.
  • Quelle: www.haufe.de

Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen

  • Anders als zunächst geplant ist für die Umsatzsteuerbefreiung für private Bildungsträger weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich (§ 4 Nummer 21 UStG). Nachgewiesen werden muss damit aber nicht mehr die Vorbereitung auf einen staatlich anerkannten Abschluss, sondern lediglich „dass die Träger Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen“.
  • Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 477 v. 14/2024

E-Rechnungspflicht

  • Ab 2025 gilt die E-Rechnungspflicht auch für Vereine und Organisationen, die unternehmerisch tätig sind, also Umsätze außerhalb des „ideellen Bereichs“ haben. Ab dem 01.01.2025 müssen diese Vereine den Empfang von E-Rechnungen gewährleisten. Dafür genügt eine gültige E-Mail-Adresse.
  • Für das Ausstellen von E-Rechnungen gelten dagegen Übergangsfristen: Erst ab dem 01.01.2027 müssen Vereine mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 Euro/Jahr E-Rechnungen ausstellen können, Vereine bis 800.000 Euro/Jahr erst am 01.01.2028. Bis dahin können weiterhin Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt.
  • Betreffen Leistungen den nichtunternehmerischen („ideellen“) Bereich des Vereins, muss der Verein weder E-Rechnungen empfangen können noch selbst E‑Rechnungen ausstellen.
  • Vereine die nicht umsatzsteuerpflichtig sind (Umsätze unter 25.000 Euro/Vorjahr), bleiben also von der Pflicht E-Rechnungen auszustellen vollständig befreit. Sie müssen aber ab 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können.
  • Darüber hinaus entfällt die E-Rechnungspflicht bei Kleinbeträgen (bis 250 Euro Brutto) oder bei Rechnungen an Endverbraucher (sogenannte B2C-Umsätze).
  • FAQ des Bundesfinanzministeriums zur E-Rechnungspflicht

Neue Kleinunternehmerregelung

  • Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ist für Vereine von großer Bedeutung. Weil der Großteil ihrer Einnahmen nicht steuerbar (ideeller Bereich) oder steuerbefreit (insbesondere in Zweckbetrieben) ist, sind Vereine dank der Kleinunternehmerregelung oft insgesamt steuerbefreit.
  • Zum 01.01.2025 steigen die Bemessungsgrenzen. Die Umsätze sind künftig steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschreitet.
  • Nach der bisherigen Regelung war als weitere Voraussetzung für die Kleinunternehmereigenschaft zu Beginn des Kalenderjahres eine Prognose zur voraussichtlichen Höhe des Gesamtumsatzes erforderlich. Ergab die Prognose für den Gesamtumsatz nicht mehr als 50.000 Euro, musste für das gesamte laufende Kalenderjahr keine Umsatzsteuer erhoben werden. Das galt auch, wenn der tatsächliche Umsatz im Laufe des Jahres 50.000 Euro überstieg. Der neue Grenzwert von 100.000 Euro ist eine tatsächliche Grenze. Wird sie im Lauf des Jahres überschritten, werden die Umsätze – rückwirkend – steuerpflichtig.
  • Die Rechnungen eines Kleinunternehmers sollten in Zukunft einen Hinweis auf den Besteuerungsverzicht enthalten: „Der Rechnungsbetrag ist nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit“.
  • Kleinunternehmer sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Sie müssen aber ab 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können.
  • Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 477 v. 14/2024

Verkürzung von Aufbewahrungsfristen

  • Im Oktober 2024 wurde das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ verabschiedet. Darin sind u.a. die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege verkürzt worden. Bislang waren Buchungsbelege grundsätzlich zehn Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist ist sowohl für die handelsrechtliche als auch für die steuerliche Buchführung sowie für die Umsatzsteuer auf acht Jahre verkürzt worden.
  • Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist beschränkt sich auf Buchungsbelege, zu denen z. B. Rechnungen, Quittungen, Auftragszettel oder Bankauszüge gehören. Sie gilt nicht für die Bücher, Aufzeichnungen oder Jahresabschlüsse.
  • Quelle: www.bundesregierung.de

Textform statt Schriftform

  • Zur Bürokratieentlastung trägt auch eine wichtige Änderung im Vereinsrecht (BGB) bei: Hier wurde für in bestimmten Fällen der Begriff „Schriftform“ durch „Textform“ ersetzt. So ist nun auch ohne Versammlung der Mitglieder ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform (früher: „schriftlich“) erteilen (§ 32 Abs. 3 BGB). Auch für die Änderung des Vereinszwecks kann die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder nun in Textform erfolgen. (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Die Textform gem. § 126b BGB stellt gegenüber der Schriftform eine Erleichterung dar. Für ihre Einhaltung genügt bereits eine lesbare, unterschriftslose Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Erklärungen in Textform müssen zudem auf einem dauerhaften Datenträger wiedergegeben werden. Somit erfüllen bereits Erklärungen per E-Mail oder SMS und ggf. per WhatsApp die Textform.
  • Bei zukünftigen Satzungsänderungen sollte dies berücksichtigt werden.
  • Quelle: www.verein-aktuell.de

Schwellenwerte im Umsatzsteuerrecht

  • Neben weiteren Veränderungen bei den bisher geltenden Melde- und Informationspflichten hat man u. a. auch eine Anhebung der sog. Schwellenwerte im Umsatzsteuerrecht beschlossen. Liegt ein Unternehmen oder auch Verein bei seinen umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen noch unter 9.000 Euro im Kalenderjahr (bisher 7.500 Euro), so muss man Umsatzsteuer- Voranmeldungen nur noch vierteljährlich abgeben.
  • Quelle: www.verein-aktuell.de

Künstlersozialabgabe

  • Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2025 unverändert 5,0 Prozent betragen.
  • Quelle: www.kuenstlersozialkasse.de

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