Steuerfreiheit für Zuschüsse und Aufwandsentschädigungen
Einkommenssteuerfrei nach dem EStG, § 3 Nr. 11 EStG sind "Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die ... als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die ... Kunst unmittelbar zu fördern.... Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten ... künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.....

§ 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind - aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die ... als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen..."
(Quelle: Künstlerberatung Stefan Kuntz)

 
 
 
 
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