Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Änderung in 2008
Zum neuen Jahr gibt es für Vereine einige Änderungen bei der Besteuerung, Buchhaltung und den Sozialabgaben.

Senkung von Körperschaftsteuersatz und Gewerbesteuermesszahl
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird der Körperschaftsteuersatz wird von 25 % auf 15 % gesenkt und die Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 %. Gleichzeitig wird aber der Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gestrichen und die Bemessungsgrundlage verbreitert.
Die Höhe der Gewerbesteuer hängt vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab (zwischen 200% und 500%). Deswegen ist die Gewerbesteuerbelastung je nach Sitz des Vereins unterschiedlich. Bei einem Hebesatz von 400% verringert sich die Steuerlast von 38,65 auf künftig 29,83%.
Das betrifft aber nur steuerpflichtige Einnahmen - bei gemeinnützigen Vereinen also die Überschüsse im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Umsatzfreigrenze (35.000 €) überschritten wird. Von steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften bleiben dem Verein dann nach Steuern im Schnitt knapp 9% mehr übrig.

Abschreibungen
Die degressive Abschreibung auf Wirtschaftsgüter wird abgeschafft. Es entfällt also die Möglichkeit höherer Anfangsabschreibungen. Der Wertverzehr bei Neuanschaffungen wird nur noch linear, d. h. in gleichmäßigen Sätzen steuerlich angesetzt.
Außerdem wird die Grenze für die sofortige Absetzbarkeit von geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 Euro auf 150 Euro abgesenkt. Sofort abgeschrieben werden können Wirtschaftsgüter nur noch bis zu einem Preis von 150 Euro (bei Vorsteuerabzugsberechtigung netto).
Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis zwischen 150 Euro und 1000 Euro werden in einem Pool zusammengefasst und nur gemeinsam über fünf Jahre zu je 20% abgeschrieben. Dieser Abschreibungspool ist nicht veränderbar. Wenn der Verein also ein Wirtschaftsgut für 500 Euro anschafft und es ein Jahr später verkauft, muss er den Verlaufserlös buchen, darf aber das im Pool stehende Wirtschaftsgut nicht ausbuchen.
Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis über 1.000 Euro werden wie gewohnt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (AfA-Tabelle) - aber nur linear - abgeschrieben.

Neue Umsatzgrenze für Vorsteuerpauschalierung
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde die Umsatzgrenze für Vorsteuerpauschalierung von 30.678 auf 35.000 Euro erhöht. Diese Erhöhung gilt ab dem 1. Januar 2008. Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können für den Vorsteuerabzug einen Durchschnittssatz von sieben Prozent ansetzen (§ 23a Umsatzsteuergesetz). Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der Verein ist nicht bilanzierungspflichtig.
- Der Gesamtumsatz des Vereins lag im Vorjahr nicht über 35.000 Euro.
Die Umsatzgrenze von künftig 35.000 Euro bezieht sich dabei auf alle steuerpflichtigen Umsätze des Vereins. Ausgeklammert sind also Einnahmen aus dem ideellen Bereich. Nicht "pauschalierungsfähig" sind außerdem Umsätze, die in Zusammenhang mit Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb erzielt werden.
Statt die Vorsteuer wie gewohnt aus den Rechnungen an den Verein zu ermitteln, wird die Vorsteuer dabei pauschal mit sieben Prozent der Umsätze angesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist dann aber ausgeschlossen.

Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung wird zum 1. Januar 2008 von 4,2 auf 3,3 Prozent gesenkt. Zum 1. Juli 2008 soll allerdings der Beitragssatz der Pflegeversicherung von 1,7 auf 1,95 Prozent steigen.

Sozialversicherungsfreiheit der Ehrenamtspauschale
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde eine Freibetrag von 500 Euro für "ehrenamtliche" Tätigkeiten eingeführt (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz). Bisher gilt die Befreiung nur für die Einkommenssteuer. Die Sozialversicherungsfreiheit soll mit Änderung des IV. Sozialgesetzbuches eingeführt werden. Die ist für Anfang des Jahres geplant, steht aber noch aus.
[www.vereinsknowhow.de]

 
 
 
 
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