Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Mit der Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag am 6. Juli 2007 und der Zustimmung des Bundesrates am 21. September 2007 ist klargestellt, dass die Mitgliedsbeiträge an Fördervereine von kulturellen Einrichtungen auch dann steuerrechtlich begünstigt werden, wenn die Mitgleider Gegenleistungen wie z. B. verbilligte Eintrittskarten erhalten. Weiterhin wird der Freibetrag durch die steuerfreien Einnahmen durch nebenberufliche künstlerische Tätgikeiten auf 2 100 Euro angehoben und die Besteuerungsgrenze für Vereine auf 35 000 Euro. Ein förmlicher Zuwendungsnachweis wird erst ab einer Spende von 200 Euro nötig und neu eingeführt wird eine Aufwandspauschale von 500 Euro im Jahr für nebenamtliche Tätigkeiten, wobei sich Übungsleiter- und Ausfwandspauschale gegenseitig ausschließen. Der steuerliche Spendenabzug wird auf einheitlich 20 Prozent des Einkommens angehoben. Der Höchsbetrag für die Ausstattung von Stiftungen steigt auf 1 Mio. Euro.
Die Veränderungen und Ergänzungen gelten nach Inkrafttreten des Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2007.

 
 
 
 
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