Undurchführbare Satzungsbestimmung
Ist eine Satzungsbestimmung eines Vereins nicht (mehr) durchführbar, so tritt an ihre Stelle grundsätzlich die gesetzliche Bestimmung. Kann der Vorstand daher nicht mehr entsprechend der Satzung durch einen Dritten bestimmt werden, weil dieser Dritte weggefallen ist, so ist der Vorstand durch die Mitgliederversammlung nach § 27 Abs. 1 BGB zu wählen. Die Bestellung eines Notvorstands kommt nicht in Betracht.
KG Berlin - Urteil vom 12.09.2006 - 1 W 428/05
(aus Vereinsknowhow.de - Vereinsinfobrief Nr. 124 - Ausgabe 20/2006 - 1.11.2006)
KG Berlin - Urteil vom 12.09.2006 - 1 W 428/05
(aus Vereinsknowhow.de - Vereinsinfobrief Nr. 124 - Ausgabe 20/2006 - 1.11.2006)

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